Satzung gemeinnütziger Verein

 

 

Satzung des gemeinnützigen Vereins “HELP and LOVE for North Korea e.V.“

 

 

§ 1 Rechtsform und Name

 

Der Verein “HELP and LOVE for North Korea e.V.“ mit Sitz in Heilsbronn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist notleidenden, kranken, schwachen, mittellosen, verarmten und insbesondere auch hungernden Menschen Hilfe zukommen zu lassen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

-        Beschaffung von Lebensmitteln, Medikamenten, Kleidung, Baumaterial, Generatoren zur Stromerzeugung, kleine landwirtschaftliche Geräte oder anderer wichtiger Hilfsmittel durch Kauf oder Spenden

-        Spenden zu sammeln um die notwendigen Hilfsgüter im In- oder Ausland zu kaufen

-        Verbringen der gespendeten, gekauften Hilfsgüter in die Krisengebiete, Waisenhäuser, Krankenhäuser und anderer Einrichtungen, insbesondere in Nord Korea

-        Bekanntmachung der Not in den betroffenen Krisengebieten, vorrangig Nord Korea

-        Bekanntmachung sowohl der Spender und Unterstützer als auch der Hilfsbedürftigen

 

 

§ 2 Selbstlosigkeit

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

 

(1)

Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen,

auch durch Verkauf von Sachspenden, um mit den Erlösen dringend notwendige Hilfsgüter zu beschaffen.

 

 

(2)

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

  (3)       Die Weiterleitung von Geldmitteln an ausländische Hilfspersonen und Organisa-

              tionen erfolgt nur, um Hilfsgüter in anderen Ländern kostengünstiger zu be-              schaffen und in die Hilfsgebiete zu verbringen. Der Empfänger dieser Geldmittel 

              muss sich verpflichten, einen entsprechenden Verwendungsnachweis zur Vorlage 

              bei den inländischen Finanzbehörden zu erbringen.

 

§ 4 Zuwendungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

 

1.

an Nehemia Christliches Hilfswerk e.V., Hassiaweg 3, 63667 Nidda, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

oder

 

 

2.

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Hilfe in Krisengebieten.

 

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.

 

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlag und auch nachträglich nicht erfüllt ist, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.

 

(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

(4) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

(5) Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

 

 

§ 9 Rechte und Pflichten

 

(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 14 Abs. 6).

 

(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

 

(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

 

§ 10 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand.

 

 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

 

 

§ 12 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

 

a) Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,

 

b) Festsetzung der Beiträge,

 

c) Entlastung des Vorstandes,

 

d) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,

 

e) die Wahl des Rechnungsprüfers,

 

f) Satzungsänderungen,

 

g) die Auflösung des Vereins,

 

h) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

 

(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,

 

a)

die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;

 

 

b)

mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

 

 

§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.

 

(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

 

(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

 

(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.

 

(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

 

 

§ 15 Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.

 

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben

 

 

a)

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

 

b)

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

c)

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

d)

Verwaltung des Vereinsvermögens

 

e)

Erstellung der Jahres- und Kassenberichte

 

f)

Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur ein Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung erscheint.

 

(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

 

(7) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

 

 

§ 16 Beitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 12 Abs. 1 b).